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Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind steuerlich nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Über eine solche Rechtsfrage hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden.
Nachdem der Bundesfinanzhof früher den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte, hat die Gesetzgebung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Danach sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger zunächst einen Betrieb übertragen bekommen. Er beendete seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Hiergegen setzte sich der Kläger vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die entstandenen Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Steuerliches Existenzminimum als Maßstab
Das Finanzgericht bejahte diese Voraussetzungen im Streitfall und gab der Klage statt. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Betriebs bestritten. Im Fall der Rückübertragung wären ihm Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfülle jedenfalls den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage und die Bedürfnisbefriedigung im üblichen Rahmen.
Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein
Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Falle der Verpflichtung zur Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordere keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.
Gegen das Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28/23) wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24).
(Nieders. FG / STB Web)
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