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Tätowierer: Handwerker oder Künstler?
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt.
Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig, in seiner Steuererklärung gab er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt behandelte seinen Gewinn jedoch als gewerblich und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er die Motive individuell entwickle und umsetze. Mit seinen Werken nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das Finanzamt bewertete die Tätigkeit dennoch als handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sogenannte Gebrauchskunst nach den Vorgaben seiner Kunden.
Zweckfreie Kunst oder Gebrauchskunst?
Die Düsseldorfer Richter konnte der Kläger jedoch von seiner künstlerischen Tätigkeit überzeugen. Diese sei dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen komme - ähnlich wie bei Gemälden - kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten könnten frei von Gebrauchszwecken sein.
Selbst unter der Annahme von Gebrauchskunst liege eine künstlerische Tätigkeit vor. Denn die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit käme einer Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst gleich. Dies wäre mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar, so das Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 4 K 1875/23 G,AO).
(FG Düsseldorf / STB Web)
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